Versteigerungsobjekte – Was man beachten sollte

Bei der Ersteigerung von Versteigerungsobjekten sollte man sich vorher informieren, um nicht die Katze im Sack zu kaufen. Vor dem Mietbieten gibt es einige Punkte, die man wissen sollte, um bei der Versteigerung einen möglichst geringen Preis zu zahlen. Im folgenden Artikel wird auf diese Punkte genauer eingegangen.  

Bei den Zwangsversteigerungen bietet sich die Gelegenheit, sonst relativ hochpreisige Immobilien zu einem guten Preis zu erwerben. Die Preise bei einer solchen Art von Versteigerung sind oftmals viel geringer als diese bei normalen Versteigerungen oder auf dem Markt wären. Außerdem muss man bei einem solchen Kauf kein Geld für die Provision von einem Makler oder für einen Notar ausgeben. Allerdings birgt eine solche Ersteigerung auch gewisse Risiken, denn die Gewährleistung entfällt und man bekommt auch keine Garantie. Des Weiteren entfällt das Recht zum Rücktritt vom Kauf, falls man später Mängel und Schäden der Versteigerungsobjekte feststellt. Auch müssen die Bewohner des Hauses den Gutachter nicht hereinlassen, wodurch Schäden möglicherweise nicht festgestellt werden können.    

Es empfiehlt sich einen Auszug vom Grundbuch mit Informationen über Belastungen oder Rechte zur Sondernutzung zu fordern. Außerdem braucht man ein Wertgutachten, da diese Informationen über den Zustand des Objekts sowie weitere Eigenschaft wie Lage, Wert und Verkehrsanbindungen gibt. Man sollte auf ein Gutachten durch einen ausgebildeten Experten bestehen.   

Wird ein Versteigerungsobjekte zwangsversteigert, so ist dies eine Maßnahme, die den Titel Vollstreckungsverfahren trägt. Das bedeutet, dass ein Gläubiger des Besitzers einen Anspruch auf Geld hat, und der Besitzer nicht zahlen kann, weshalb er sein Objekt versteigern muss. Es spielt dabei keine Rolle um welche Art von Gläubiger es sich handelt. Grund für eine Zwangsversteigerung kann auch die Scheidung eines Ehepaars sein, dass sich zuvor eine Immobilie geteilt hat. Wenn keine Lösung gefunden werden kann, so wird das Objekt zwangsversteigert und der Erlös unter den beiden Ehepartnern aufgeteilt. Dazu muss zuvor von einem der beiden Partner ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amt eingereicht worden sein.    

Wenn man Interesse an einem solchen Objekt hegt, sollte man es vor den eigentlichen Versteigerungen zunächst besichtigen, um sich ein Bild von der Immobilie zu machen. Man kann sich auch von der Bank des Gläubigers ein Exposé der Wohnung zuschicken lassen, in welchem viel Auskunft über die Lage und den aktuellen Wert des Objekts geliefert werden. Falls die Mieter schon ausgezogen sind beziehungsweise das Objekt derzeit leer steht, kann man auch direkt eine Besichtigung vor Ort anfragen. Ist dies jedoch nicht der Fall so kann es oft sein, dass der Mieter die Begehung verweigert. Bei der Versteigerung selbst sollte man immer ungerade Beträge bieten, wie zum Beispiel 10500 Euro, um nicht zufällig das gleiche Gebot wie ein Mitbieter abzugeben.

Berliner Auktionshaus für Geschichte GmbH & Co.KG ist der Experte im Bereich Versteigerungen. 

 


Teilen